Medizinrecht

Medizinrecht

Medizinrechtliche Beratung

Sie sind oder waren Patient in einem Krankenhaus oder bei einem niedergelassenen Arzt? Die bei Ihnen vorgenommene Behandlung hat nicht den erhofften Erfolg gezeigt, sondern Ihre gesundheitliche Situation nur weiter verschlechtert? Dann sollte dringend überprüft werden, ob bei Ihnen ein eventuell dauerhafter Gesundheitsschaden vorliegt. Welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, etwaige Aufklärungs-, oder Behandlungsfehler aufzudecken; hierüber beraten wir Sie gerne. Selbstverständlich stehen wir auch dem medizinischen Personal und insbesondere den handelnden Ärzten zur Seite, sofern ein Arztfehler vorgeworfen wird, der jedoch tatsächlich nicht berechtigt ist.

Ein Arzthaftungsprozess will gut vorbereitet sein

Stellen wir bei den von Ihnen vorgelegten Behandlungsunterlagen tatsächlich Unstimmigkeiten fest, so raten wir Ihnen regelmäßig zur Einholung eines Privatgutachtens über eine hierfür zentral eingerichtete Stelle. Hierüber klären wir für Sie, ob aus medizinischer Sicht ein Behandlungsfehlervorwurf oder sogar eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt und wie die bei Ihnen bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hiermit im Zusammenhang stehen. Wir berechnen für Sie etwaige materielle Schäden und beziffern insbesondere einen Schmerzensgeldanspruch für die erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen. Diesen Anspruch setzen wir außergerichtlich und gerichtlich für Sie durch.

Der mündige Patient hat aber noch mehr Rechte

Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren erkannt, dass im Rahmen von ärztlichen Behandlungen es dem Patienten oft – nicht nur wegen des fehlenden Fachwissens – unmöglich ist, eine medizinische Zweitmeinung einzuholen. Seit einigen Jahren gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das sogenannte Patientenrechtegesetz verankerte Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag, den man mit seinem Arzt, dem Krankenhaus oder (bei Privatpatienten) dem einzelnen Chefarzt der jeweiligen Abteilung des Krankenhauses schließt. So ist der Patient umfassend über Art und Umfang der Behandlung aufzuklären. Ebenso ist die Behandlung zu dokumentieren. In diese Dokumentation gewährt § 630 g BGB ein ausdrückliches Einsichtsrecht zugunsten des Patienten. Diese Regelung ist häufig das Einfallstor zur genauen Überprüfung der vorgenommenen ärztlichen Behandlung. Diese Rechte setzen wir für Sie ebenfalls außergerichtlich und gerichtlich durch.

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